Grundlagen zur Erstellung des Berichtes nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie

Österreich ist verpflichtet, nach Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie alle sechs Jahre einen Bericht über den Erhaltungszustand der FFH-Schutzgüter an die EU-Kommission zu übermitteln.

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Im Rahmen des gegenständlichen Auftrags wurde für die 25 heimischen Fisch- und Neunaugenarten der FFH-Anhänge II, IV und V Verbreitungsdaten für die Periode 2007 bis 2012 ausgehoben. Gemeinsam mit dem Umweltbundesamt wurden die bewertungsrelevanten Parameter „Range“, „Habitat“, „Population“ und „Future Prospects“ für die beiden für Österreich relevanten biogeografischen Regionen (alpine und kontinentale Region) erarbeitet und auf Plausibilität geprüft. Schließlich ergibt sich eine Bewertung des Erhaltungszustands in die Klassen „favourable“, „inadequate“ und „bad“. Gefährdungsfaktoren und die Populationsentwicklung werden angegeben.